Rechtliches
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung
gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO – Version 2026-08-01
Parteien und Abschluss der Vereinbarung
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung wird geschlossen zwischen
der Organisation (Veranstalter), die diese Vereinbarung beim Anlegen ihrer Organisation in der MukiBasar-App bestätigt, vertreten durch die bestätigende Person – nachfolgend „Auftraggeber“ –
und
Martin Januschke (Einzelunternehmer, handelnd unter der Marke „MukiBasar“), Josef-Karl-Str. 3, 92421 Schwandorf – nachfolgend „Auftragsverarbeiter“ –
(nachfolgend beide Parteien auch bezeichnet als „Partei“ oder „Parteien“).
Die Vereinbarung wird gemäß Art. 28 Abs. 9 DSGVO in elektronischem Format geschlossen: Der Auftraggeber bestätigt die Vereinbarung durch Aktivieren des entsprechenden Bestätigungsfelds beim Anlegen seiner Organisation in der MukiBasar-App. Der Auftragsverarbeiter protokolliert Zeitpunkt, bestätigende Person und Version der akzeptierten Vereinbarung. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Bestätigung veröffentlichte Fassung (oben angegebene Version).
§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Auftragsgegenstand
(1) Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch den Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Inhalt des Auftrags, Kategorien betroffener Personen und Datenarten sowie Zweck der Verarbeitung sind Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er allein ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge nach Art. 6 DSGVO und die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich.
(3) Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragsverarbeiter findet ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens statt. Die Verarbeitung außerhalb dieser Staaten erfolgt nur unter den Voraussetzungen von Kapitel 5 der DSGVO (Art. 44 ff.) und mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
(4) Die Vergütung wird außerhalb dieses Vertrags vereinbart.
§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung
Die Laufzeit dieses Vertrags entspricht der Laufzeit des Nutzungsvertrags über die MukiBasar-Plattform zwischen den Parteien; er endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, mit dessen Beendigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 3 Weisungen des Auftraggebers
(1) Dem Auftraggeber steht ein umfassendes Weisungsrecht in Bezug auf Art, Umfang und Modalitäten der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragsverarbeiter zu. In dieser Rolle kann er insbesondere die unverzügliche Löschung, Berichtigung, Sperrung oder Herausgabe der vertragsgegenständlichen Daten verlangen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, sofern keine berechtigten vertraglichen oder gesetzlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Wird eine Weisung erteilt, deren Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeiter substantiiert anzweifelt, ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, deren Ausführung vorübergehend auszusetzen, bis der Auftraggeber diese nochmals ausdrücklich bestätigt oder ändert.
(3) Weisungen sind grundsätzlich schriftlich oder in einem elektronischen Format (z. B. per E-Mail) zu erteilen. Mündliche Weisungen sind auf Verlangen des Auftragsverarbeiters schriftlich oder in einem elektronischen Format durch den Auftraggeber zu bestätigen. Der Auftragsverarbeiter hat Person, Datum und Uhrzeit der mündlichen Weisung in angemessener Form zu protokollieren.
(4) Der Auftraggeber benennt auf Verlangen des Auftragsverarbeiters eine oder mehrere weisungsberechtigte Personen. Änderungen sind dem Auftragsverarbeiter unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Kontrollbefugnisse
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/-systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
(3) Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
§ 5 Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters
(1) Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur zulässig, wenn der Auftragsverarbeiter nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Datenverarbeitung verpflichtet ist. Im Falle einer solchen Verarbeitung informiert der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber unverzüglich über die beabsichtigte oder bereits eingeleitete Verarbeitung, es sei denn, das betreffende Recht verbietet eine solche Mitteilung aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses; in diesem Fall erfolgt die Mitteilung unverzüglich, sobald die rechtlichen Hindernisse nicht mehr bestehen.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu implementieren.
(3) Der Auftragsverarbeiter ist derzeit nicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Sollte eine solche Verpflichtung künftig entstehen, wird der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften benennen und dem Auftraggeber dessen Kontaktdaten mitteilen (z. B. per E-Mail).
(4) Die Datenverarbeitung erfolgt in den Rechenzentren der in Anlage 3 genannten Unterauftragsverarbeiter innerhalb der EU sowie an der Betriebsstätte des Auftragsverarbeiters (einschließlich gesicherter Fernzugriffe). Der Auftraggeber stimmt dieser Form der Verarbeitung zu.
(5) Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
(6) Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
§ 6 Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Der Auftragsverarbeiter hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus festgelegt und diese in Anlage 2 dieses Vertrags festgehalten. Die dort beschriebenen Maßnahmen wurden unter Beachtung der Vorgaben nach Art. 32 DSGVO ausgewählt.
(2) Der Auftragsverarbeiter wird die technischen und organisatorischen Maßnahmen bei Bedarf und/oder anlassbezogen überprüfen und anpassen. Erforderliche Anpassungen werden vom Auftragsverarbeiter dokumentiert und dem Auftraggeber auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. Wesentliche Änderungen, durch die das Schutzniveau verringert werden könnte, sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.
§ 7 Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters
(1) Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12–22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
(2) Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber ferner gem. Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei dessen Pflichten nach Art. 32–36 DSGVO (insb. Meldepflichten) unterstützen. Die Reichweite dieser Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen.
§ 8 Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Subunternehmer)
(1) Der Auftragsverarbeiter ist zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Subunternehmern) berechtigt. Alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Subunternehmerverhältnisse des Auftragsverarbeiters sind diesem Vertrag abschließend in Anlage 3 aufgeführt. Für die in Anlage 3 aufgezählten Subunternehmer gilt die Zustimmung mit Abschluss dieses Vertrags als erteilt.
(2) Beabsichtigt der Auftragsverarbeiter den Einsatz weiterer Subunternehmer, wird der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber rechtzeitig – spätestens jedoch zwei Wochen – vor deren Einsatz in schriftlicher oder elektronischer Form (z. B. per E-Mail an die Administratoren der Organisation) anzeigen. Der Auftraggeber hat nach dieser Mitteilung zwei Wochen Zeit, der Hinzuziehung des/der Subunternehmer zu widersprechen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Hinzuziehung als genehmigt. In dringenden Fällen (z. B. bei kurzfristig benötigten Fehleranalysen oder Mängelbeseitigungen) kann der Auftragsverarbeiter die Anzeige- und Widerspruchsfrist angemessen verkürzen. Erfolgt ein fristgerechter Widerspruch, dürfen die betroffenen Subunternehmer nicht eingesetzt werden. Widersprüche sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass durch den Einsatz des Unterauftragnehmers die Datensicherheit oder der Datenschutz eingeschränkt würde, die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gefährdet wäre und/oder sonstige berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen; die entsprechenden Verdachtsmomente sind dem Widerspruch beizufügen.
(3) Subunternehmer werden vom Auftragsverarbeiter unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben ausgewählt. Sämtliche Verträge zwischen Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter müssen den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag genügen; dies betrifft insbesondere die Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO im Betrieb des Subunternehmers. Nebenleistungen, welche der Auftragsverarbeiter zur Ausübung von geschäftlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt (z. B. Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistung, Post- und Transportdienstleistungen), stellen keine Unterauftragsverhältnisse im Sinne des Art. 28 DSGVO dar. Der Auftragsverarbeiter wird jedoch auch bei diesen Drittleistungen die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzstandards sicherstellen.
(4) Sämtliche Verträge zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Unterauftragsverarbeiter müssen den Anforderungen dieses Vertrags und den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag genügen.
(5) Die Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO gegeben sind und der Auftraggeber zugestimmt hat.
§ 9 Mitteilungspflichten des Auftragsverarbeiters
(1) Verstöße gegen diesen Vertrag, gegen die Weisungen des Auftraggebers oder gegen sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen; das Gleiche gilt bei Vorliegen eines entsprechenden begründeten Verdachts. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Verstoß vom Auftragsverarbeiter selbst, einer bei ihm angestellten Person, einem Unterauftragsverarbeiter oder einer sonstigen Person, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eingesetzt hat, begangen wurde.
(2) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO zu unterstützen. Eigenständige Meldungen an Behörden oder Betroffene nach Art. 33 und 34 DSGVO darf der Auftragsverarbeiter erst nach vorheriger Weisung des Auftraggebers durchführen.
(3) Ersucht ein Betroffener, eine Behörde oder ein sonstiger Dritter den Auftragsverarbeiter um Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung, wird der Auftragsverarbeiter die Anfrage unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten; in keinem Fall wird der Auftragsverarbeiter dem Ersuchen des Betroffenen ohne Zustimmung des Auftraggebers nachkommen.
(4) Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn Aufsichtshandlungen oder sonstige Maßnahmen einer Behörde bevorstehen, von der auch die Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten betroffen sein könnte. Darüber hinaus hat der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber unverzüglich über alle Ereignisse oder Maßnahmen Dritter zu informieren, durch die die vertragsgegenständlichen Daten gefährdet oder beeinträchtigt werden könnten.
§ 10 Vertragsbeendigung, Löschung und Rückgabe der Daten
Nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Datenverarbeitung bzw. nach Beendigung dieses Vertrags hat der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der betreffenden Daten mehr besteht (z. B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen). Der Auftraggeber ist berechtigt, die Maßnahmen des Auftragsverarbeiters in geeigneter Weise zu überprüfen; hierzu ist er insbesondere berechtigt, die einschlägigen Löschprotokolle in Augenschein zu nehmen.
§ 11 Datengeheimnis und Vertraulichkeit
(1) Der Auftragsverarbeiter ist unbefristet und über das Ende dieses Vertrages hinaus verpflichtet, die im Rahmen der vorliegenden Vertragsbeziehung erlangten personenbezogenen Daten vertraulich und im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO und der sonstigen Datenschutzgesetze zu behandeln.
(2) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, etwaige Mitarbeiter mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen und Geheimnisschutzregeln vertraut zu machen und sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten, bevor diese ihre Tätigkeit beim Auftragsverarbeiter aufnehmen.
(3) Der Auftragsverarbeiter wird die Einhaltung der in dieser Ziffer genannten Maßnahmen in geeigneter Weise dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses Vertrags und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form, die eindeutig erkennen lässt, dass und welche Änderung oder Ergänzung der vorliegenden Bedingungen durch sie erfolgen soll.
(2) Sollte sich die DSGVO oder sonstige in Bezug genommene gesetzliche Regelungen während der Vertragslaufzeit ändern, gelten die hiesigen Verweise auch für die jeweiligen Nachfolgeregelungen.
(3) Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(4) Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag sind Vertragsbestandteil.
Anlage 1 – Auftragsdetails
Leistungen
Der vorliegende Vertrag umfasst im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag über die MukiBasar-Plattform folgende Leistungen:
- Bereitstellung und Betrieb der MukiBasar-Plattform zur Organisation und Durchführung von Basaren des Auftraggebers
- Verwaltung der Basar-Registrierungen von Verkäufer:innen (Anmeldung, Warteliste, Bestätigung, Absage)
- Verwaltung von Artikeln, Etiketten und Verkaufsdaten der Verkäufer:innen
- Abwicklung der Warenannahme (Abgabe-Status)
- Betrieb des Kassensystems einschließlich Zuordnung von Verkäufen und Kassenpersonal
- Erstellung von Auswertungen und Abrechnungen für den Basar
- Versand von Transaktions-E-Mails an Verkäufer:innen im Auftrag des Auftraggebers (z. B. Anmelde-Bestätigungen, Erinnerungen)
- Datensicherung und Wiederherstellung
Datenarten
Im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung werden regelmäßig folgende Datenarten verarbeitet:
- Name und Vorname
- Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) und daraus abgeleitete Geokoordinaten
- E-Mail-Adresse und Telefonnummer
- Profilbild (sofern freiwillig hochgeladen)
- Verkäufernummer und Registrierungsstatus (inkl. Historie)
- Artikeldaten (Bezeichnung, Preis, Größe, Kategorie) und Verkaufsdaten (verkaufte Artikel, Umsätze, Belege)
- Abgabe- und Abholinformationen
- Tätigkeitsdaten des Kassenpersonals (Kassenzuordnung, Bedienvorgänge)
Kreis der betroffenen Personen
- Verkäufer:innen, die sich zu Basaren des Auftraggebers anmelden
- Team-Mitglieder und Kassenpersonal des Auftraggebers, soweit sie in der Plattform mitwirken
Zweck der Verarbeitung
Organisation, Durchführung und Abrechnung der Basare des Auftraggebers über die MukiBasar-Plattform.
Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
I. Zweckbindung und Trennbarkeit
- Logische Mandantentrennung auf Datenbankebene: Zugriffe sind durch Row-Level-Security-Richtlinien auf die jeweilige Organisation bzw. den jeweiligen Nutzer beschränkt
- Rollenbasiertes Berechtigungskonzept (Administrator, Mitglied, Kassenpersonal)
- Trennung von Produktiv- und Testsystem (getrennte Projekte und Datenbanken)
II. Vertraulichkeit und Integrität
- Verschlüsselung sämtlicher Datenübertragungen mittels TLS (HTTPS)
- Verschlüsselung der gespeicherten Daten und Backups im Ruhezustand (Encryption at Rest) in den Rechenzentren der Unterauftragsverarbeiter
- Zugangskontrolle: passwortlose Anmeldung über Einmal-Codes/-Links per E-Mail; kein Zugriff für nicht angemeldete Nutzer (anonyme Zugriffe auf geschützte Funktionen sind technisch entzogen)
- Zugriffskontrolle: Vergabe von Rechten auf Basis des Berechtigungskonzepts; administrative Zugriffe auf die Produktionsumgebung sind auf den Auftragsverarbeiter beschränkt und mehrfaktorgesichert
- Profilbilder sind nur über zeitlich begrenzte, signierte Abruf-Links für angemeldete Nutzer erreichbar
- Eingabekontrolle: Protokollierung sicherheitsrelevanter Vorgänge (z. B. Historie der Registrierungs-Status, Authentifizierungs-Protokolle)
- Automatisierte Entfernung personenbezogener Angaben (z. B. E-Mail-Adressen) aus Fehlerberichten der Fehlerdiagnose
III. Verfügbarkeit, Wiederherstellbarkeit und Belastbarkeit
- Tägliche automatische Datensicherungen sowie Point-in-Time-Recovery der Produktionsdatenbank
- Dokumentiertes Backup- und Wiederherstellungskonzept mit definierten Wiederherstellungszielen; Aktualität der Sicherung wird vor produktiven Schemaänderungen automatisiert geprüft
- Betrieb in professionellen, zertifizierten Rechenzentren (AWS eu-central-1)
IV. Besondere Datenschutzmaßnahmen
- Löschkonzept: Nutzer können ihr Konto selbst endgültig löschen (kaskadierende Löschung von Profil, Artikeln und Mitgliedschaften); das E-Mail-Versandprotokoll wird automatisiert nach 90 Tagen gelöscht
- Auftragskontrolle: mit allen Unterauftragsverarbeitern bestehen Auftragsverarbeitungsverträge (Anlage 3)
V. Überprüfung, Evaluierung und Anpassung
Der Auftragsverarbeiter wird die in dieser Anlage niedergelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen im Abstand von 12 Monaten sowie anlassbezogen prüfen, evaluieren und bei Bedarf anpassen.
Anlage 3 – Unterauftragsverarbeiter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Supabase, Inc.
970 Toa Payoh North #07-04, Singapur 318992
Leistung: Betrieb der Datenbank, Authentifizierung
und des Dateispeichers der MukiBasar-Plattform.
Ort der Leistung: AWS-Region eu-central-1
(Frankfurt am Main, Deutschland). Etwaige Drittstaaten-Zugriffe
(z. B. Support) sind über EU-Standardvertragsklauseln
abgesichert.
Amazon Web Services EMEA SARL
38 Avenue John F. Kennedy, 1855 Luxemburg
Leistung: Versand von Transaktions-E-Mails (Amazon
SES) sowie Hosting und Auslieferung der Anwendung (AWS
Amplify/CloudFront).
Ort der Leistung: AWS-Region eu-central-1
(Frankfurt am Main, Deutschland); Auslieferung statischer Inhalte
über das weltweite CloudFront-Netzwerk. Datenübertragungen
in Drittstaaten sind über EU-Standardvertragsklauseln und die
Zertifizierung nach dem EU-US Data Privacy Framework abgesichert.
Functional Software, Inc. dba Sentry
45 Fremont Street, 8th Floor, San Francisco, CA 94105, USA
Leistung: Fehlerdiagnose und
Stabilitätsüberwachung der Anwendung.
Ort der Leistung: EU-Datenregion
(ingest.de.sentry.io, Frankfurt am Main, Deutschland).
Datenübertragungen in Drittstaaten sind über
EU-Standardvertragsklauseln und die Zertifizierung nach dem EU-US
Data Privacy Framework abgesichert.